Gesetz-
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RECHTLICHE HINWEISE
Für den Einbaupartner
Gesetzestext
Art. 219, Abs.2, Bst. g und h VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge)
"Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer: g. Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV), vertreibt oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt; h. Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder sie öffentlich anbietet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt."
Was heisst das für Sie als Einbaupartner von Autofaszination?
Der Gesetzeslaut ist klar:
Wer Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen ohne Typengenehmigung oder die Anmeldung zur Typengenehmigung öffentlich anbietet, vertreibt, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet macht sich strafbar.
Als Einbaupartner von Autofaszination arbeiten Sie auf der sicheren Seite. Für unsere Produkte für Motorleistungssteigerung liegt entweder bereits eine Typengenehmigung vor oder das Produkt ist bereits beim DTC (Dynamic Test Center in Vauffelin) zur Typengenehmigung angemeldet. Da die Typengenehmigung fahrzeugspezifisch erfolgt und bedenkt man die Masse an Modellwechseln oder Fahrzeugneuerungen wird schnell klar, dass es sich um eine Vielzahl von Produkten handelt die bereits zur Prüfung angemeldet und jährlich hinzukommen. Da nicht nur unsere Kapazitäten sondern auch die Kapazitäten zur Prüfung beim DTC begrenzt sind bitten wir um Verständnis, dass die Durchführung der Typengenehmigung sich nach der Produktnachfrage richtet.
Für den Fahrzeughalter
Gesetzestext
Art. 34 Abs.2, Bst. c VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge)
"Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:1 c. Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind."
Art. 219, Abs.2, Bst. f VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge)
"Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer: f. als Fahrzeughalter oder -halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet ."
Was heisst das nun für Sie als Fahrzeughalter?
Ganz einfach:
Sämtliche Änderungen an der Motorelektronik, welche die Leistung, die Geräuschentwicklung oder das Abgasverhalten Ihres Fahrzeugs beeinflussen, dazu zählt somit auch das Chip-Tuning von Autofaszination, müssen von Ihnen bei Ihrer Zulassungsbehörde gemeldet werden. Die Änderungen werden von Ihrer Zulassungsbehörde geprüft und in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Sofern Sie die Änderungen an Ihrem Fahrzeug nicht bei Ihrer Zulassungsbehörde melden, machen Sie sich als Fahrzeughalter strafbar.
Die Prüfung der Änderung an Ihrem Fahrzeug bei Ihrer Zulassungsbehörde erfolgt in einem vereinfachten Verfahren, soweit für das verbaute Produkt bzw. die Modifikation an Ihrem Fahrzeug eine Typengenehmigung vorliegt und kann ohne weiteren Aufwand in Ihre Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Bei der Typengenehmigung handelt es sich um ein Gutachten durch das vom ASTRA (Bundesamt für Strassen) beauftragte DTC (Dynamic Test Center in Vauffelin). Für die Typengenehmigung prüft das DTC, ob das Fahrzeug auch nach einem Einbau einer Motorleistungssteigerung verkehrs- und betriebssicher ist und sämtliche Vorschriften betreffend Lärm und Abgas eingehalten sind.
Die Typengenehmigung kann in Form einer Konformitätsbewertung (für Produkte mit Neuzulassung) oder Konformitätsbeglaubigung (für Produkte mit EU-Zulassung) vorliegen.
Liegt für das verbaute Produkt bzw. die Modifikation an Ihrem Fahrzeug keine Typengenehmigung durch den Hersteller des Produktes vor, kann die Prüfung in Form einer Einzelabnahme erfolgen.